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date: 2021-03-19
modified: 2021-05-20
lastUpdated: 2022-10-25
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# AÜG: Welche Änderungen stehen 2023 bevor?

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4. AÜG: Welche Änderungen stehen 2023 bevor?

  30.11.2020 Edgar Schröder

  AÜG: Welche Änderungen stehen 2023 bevor?
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 - **Derzeit werden Personaldienstleister und Kundenbetriebe** **im Auftrag des BMAS telefonisch befragt. Dabei geht es um die Evaluierung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).**
- **Edgar Schröder geht von einer Novellierung des AÜG im Jahr 2023 aus, die „erkennbar in die Tarifgespräche der Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit mit der DGB-Tarifgemeinschaft im Laufe des Kalenderjahres 2022 einstrahlen“ wird.**
- **Besonderes Augenmerk legt der** [**Berater der Zeitarbeit**](https://www.berater-der-zeitarbeit.de/) **in diesem Zusammenhang auf zwei ausstehende Rechtsprechungen: das beim EuGH anhängige Vorlageverfahren bezüglich der im deutschen Recht definierten Überlassungshöchstdauer und die beim Bundesarbeitsgericht anhängigen Equal Pay Klagen, die auf der Expertise von Prof. Dr. Däubler basieren.**

 Jenseits der monatelang andauernden politischen Diskussionen über das Verbot der Zeitarbeit in der Fleischindustrie, die erst [kürzlich zum Abschluss kamen](https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/1662-groko-einigt-sich-auf-kompromiss-zum-einsatz-von-zeitarbeitnehmern-in-der-fleischverarbeitung-tarifoeffnungsklausel), laufen im Hintergrund aktuell telefonische Befragungen der Entscheidungsträger auf Seiten der Personaldienstleister und Kundenbetriebe. Durchgeführt werden sie von den wissenschaftlichen Instituten IAW in Tübingen und [infas in Bonn](https://www.infas.de/aktuelle-befragungen/infas-befragung/evaluation-des-arbeitnehmerueberlassungsgesetzes-aueg-befragung-von-ver-und-entleihbetrieben/). Die Aktion ist Teil eines vom BMAS erteilten Forschungsauftrags. Ausgangspunkt dafür ist die im [§ 20 AÜG](https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__20.html) verankerte Evaluierung der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes:

*„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant, die Ergebnisse des Forschungsvorhabens nach dessen Abschluss im Jahr 2022 in einem Forschungsbericht zu veröffentlichen.“ (*[*Bundestags-Drucksache 19/11667*](http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/116/1911667.pdf)*, auszugsweise Wiedergabe)*

***Die arbeitsmarktpolitische Sicht der Grünen***
 Nach der Bundestagswahl im September 2021 werden wir eine neue Regierungskoalition bekommen. Mit großer Wahrscheinlichkeit werden BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN neuer Koalitionspartner einer ‚schwarz-grün geprägten‘ Bundesregierung. In Kürze wird das im Rahmen des digitalen Parteitages beschlossene Grundsatzprogramm der Grünen veröffentlicht. Auf deren arbeitsmarktpolitische Statements bin ich schon sehr gespannt. Folgende Botschaft findet sich aktuell auf der [Website der Partei](https://www.gruene-bundestag.de/themen/arbeit):

*„Leiharbeit, Minijobs und befristete Jobs müssen endlich eingedämmt werden.“*

Es bedarf nicht viel Phantasie für die Prognose, dass im Jahr 2022 über die ‚prekäre Leiharbeit‘ im politischen Berlin wieder mal heftig debattiert wird. Dann werden inhaltlich allerdings die elementaren gesetzlichen Stellschrauben des AÜG im Fokus stehen, insbesondere:

- Equal Pay
- Überlassungshöchstdauer (ÜHD)
- Einschränkung des sogenannten Rotationsprinzips (nach Erreichen des ÜHD werden Zeitarbeitnehmer in den Einsatzbetrieben ausgetauscht)
- Fristenberechnung beziehungsweise Unterbrechungsregelung

 > Es bedarf nicht viel Phantasie für die Prognose, dass im Jahr 2022 über die ‚prekäre Leiharbeit‘ im politischen Berlin wieder mal heftig debattiert wird. Dann werden inhaltlich allerdings die elementaren gesetzlichen Stellschrauben des AÜG im Fokus stehen.

– Edgar Schröder wirft einen Blick in die Glaskugel

 ***Rechtsprechung mit katalysatorischer Wirkung***
 Katalysatorische Wirkung könnte hier unter anderem die Rechtsprechung im Zuge der anhängigen Rechtsstreitigkeiten entfachen. Da ist zum einen das beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängige Vorlageverfahren bezüglich der im deutschen Recht definierten Überlassungshöchstdauer.

Zum anderen beobachten wir die beim Bundesarbeitsgericht anhängigen Equal Pay Klagen, die auf der Expertise von Prof. Dr. Däubler basieren. Seiner Ansicht nach ist [§ 8 AÜG](https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__8.html) hinsichtlich der Opt-Out-Klauseln zum Gleichstellungsgrundsatz europarechtswidrig. Die mündliche Verhandlung vor dem 5. Senat des BAG soll in allen drei Fällen am 16. Dezember 2020 terminiert sein. Es ist durchaus denkbar, dass der 5. Senat hierzu den EuGH einschalten wird.

  Fazit
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 **Ich gehe davon aus, dass die Zeitarbeitsbranche im Kalenderjahr 2023 geänderte AÜG-technische Regelungen bekommen wird. Es gilt der historisch manifestierte Grundsatz: Anders als das antiquierte Bundesurlaubsgesetz aus dem Jahr 1963 ist das AÜG keineswegs in Stein gemeißelt.**

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