02.03.2020 Edgar Schröder

Edgar Schröder: „Wir brauchen ein belastbares Regelwerk ohne Konfliktpotential“

  • Die Ergebnisse der Tarifverhandlungen zwischen VGZ und DGB-Tarifgemeinschaft sind seit dem 12. Februar verbindlich, aber bisher nicht in einen Tarifvertragstext überführt. Edgar Schröder geht in seinem Beitrag darauf ein, welche Punkte die interessantesten im neuen Regelwerk sind
  • Mit besonders großer Spannung erwartet der Berater der Zeitarbeit die detaillierte Skalierung der neuen Entgeltgruppen und die konkreten Vereinbarungen zum Thema Arbeitszeitkonto
  • Vom finalen Tarifvertragstext erhofft sich Edgar Schröder, dass er als belastbares Regelwerk ohne komplexe Erläuterungen und Konfliktpotential eins zu eins in der Praxis umgesetzt werden kann

Die Erklärungsfrist zum neuen Tarifabschluss der Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (bestehend aus BAP und iGZ) auf Seiten der Personaldienstleister mit der DGB-Tarifgemeinschaft auf Gewerkschaftsseiten ist am 12. Februar 2020 abgelaufen. Dadurch sind die Inhalte des Verhandlungsergebnisses vom 18. Dezember 2019 verbindlich. Die Umsetzung des ‚technischen‘ Verhandlungsergebnisses der Verhandlungsführer in den redaktionellen Tarifvertragstext erweist sich für die Verbandsjuristen als große Herausforderung. Denn die finale Abstimmung mit den Gewerkschaften zieht sich zeitlich in die Länge.

Skalierung der Entgeltgruppen mit Spannung erwartet
Mit großer Spannung warten wir (un)geduldig auf die detaillierte Skalierung der neuen Entgeltgruppen (EG) 2a und 2b, die ab dem 1. Juli 2020 installiert werden. Vor allem im Wechselspiel mit beziehungsweise in Abgrenzung zu den neu definierten Merkmalen der EG 3 und 4. Die Personaldienstleister sind auf detailgenaue Definitionen plus ergänzende Hinweise und Auslegungshilfen der Tarifpartner angewiesen, um alle betroffenen Zeitarbeitnehmer regelkonform umzugruppieren oder neu einzugruppieren.

Zum besseren Verständnis hier die relevanten Entgeltgruppen im Überblick:

  • EG 2a: „Tätigkeiten, die eine Anlernzeit, fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse erfordern“
  • EG 2b: „Tätigkeiten, die eine fachspezifische Qualifikation erfordern“
  • EG 3: „Tätigkeiten, die eine zweijährige Ausbildung erfordern“
  • EG 4: „Tätigkeiten, die eine dreijährige Ausbildung erfordern“

Was wurde zum Arbeitszeitkonto vereinbart?
Mega spannend ist darüber hinaus die Thematik Arbeitszeitkonto (AZK). Unklar ist, was genau zum AZK vereinbart wurde. Der BAP hat hierzu bislang gar nichts mitgeteilt, sodass es vermutlich im BAP/DGB-Manteltarifvertrag keine Änderungen zum AZK geben wird.

Der BAP hat hierzu bislang gar nichts mitgeteilt, sodass es vermutlich im BAP/DGB-Manteltarifvertrag keine Änderungen zum Arbeitszeitkonto geben wird.

– Edgar Schröder spekuliert, was zum Thema AZK vereinbart wurde:

Allerdings wird in der Pressemitteilung der IG Metall vom 19. Dezember 2019 ausgeführt: „Ein wichtiger Erfolg ist auch: Jetzt ist im Tarifvertrag unmissverständlich geregelt, dass die Überbrückung verleihfreier Zeiten durch Nutzung des Arbeitszeitkontos nur mit Zustimmung des Leihbeschäftigten möglich ist."

Laut iGZ-Mitgliederinfo wird es in dem iGZ/DGB-Manteltarifvertrag folgende Neuerungen geben:

  • Einführung eines Jahresarbeitszeitkontos
  • Saldierung im Rahmen von 150 Plus- und 105 Minusstunden (bislang maximal 21 Minusstunden)
  • Erforderlichkeit einer Nullstellung im Kalenderjahr, wobei eine Übertragungsmöglichkeit gegeben sein soll

Darüber hinaus ist der Pressemitteilung der IG Metall zu entnehmen:

  • „Im iGZ-Tarifvertrag wurde ein verbessertes Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Auszahlung von Stundenguthaben durchgesetzt und die rechtswidrige Regelung, die dem Unternehmen erlaubte, über zwei Tage zu verfügen, endlich gestrichen."

Laut eines Foren-Beitrages auf der Website igmetall-zoom.de unter der Rubrik „Tarifverhandlungen 2019“ mit Datum 17. Januar 2020 soll es angeblich im § 3.2 MTV-iGZ/DGB demnächst so lauten:

  • „Die Überbrückung verleihfreier Zeiten durch Nutzung des Arbeitszeitkontos ist nur mit Zustimmung des Mitarbeiters möglich“ (§ 3.2.3)
  • „Auf Verlangen des Arbeitnehmers werden Stunden aus dem Arbeitszeitkonto, die über 70 Plusstunden hinausgehen, ausbezahlt“ (§ 3.2.7 – vorher waren es 105 Stunden).

Ob diese Insider-Info von Seiten eines IG Metall-Mitgliedes sich inhaltlich als zutreffend erweist, bleibt selbstverständlich abzuwarten. Im Kontext der AZK-Thematik weise ich an dieser Stelle ergänzend darauf hin, dass der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts am 19. Februar 2020 in Erfurt nicht über das BAP-Arbeitszeitkonto – § 4 MTV-BAP/DGB versus § 11 Abs. 4 AÜG – eine Entscheidung treffen musste, weil die Parteien sich zuvor verglichen hatten. Der klagende Zeitarbeitnehmer, der ausschließlich auf dem Flughafen Köln/Bonn in der Flugzeugabfertigung zum Einsatz gekommen war, forderte die Gutschrift von Minusstunden in seinem AZK.

Fazit

Ab und zu beschleicht einige Praktiker in unserer Branche das subjektive Empfinden, die Inhalte dieses Tarifabschlusses stellen eine ‚Wundertüte‘ dar. Ungeachtet solch emotionaler Reflexionen erscheint es mir persönlich sehr wichtig, dass die finalen Neuregelungen als belastbares Regelwerk ohne komplexe Erläuterungen und Konfliktpotential eins zu eins in der Praxis umgesetzt werden können.


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