Gericht stärkt Honoraransprüche von Personalvermittlern
9. Oktober 2026 | GVP
Ein Auftraggeber verweigerte einem Personalvermittler die Offenlegung von Gehaltsdaten zur Honorarberechnung unter Berufung auf die DSGVO und scheiterte vor Gericht.
In einem Teilurteil hat das Landgericht Köln den Auskunftsanspruch eines Personalvermittlers gegen seinen Auftraggeber bestätigt. Im zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien ein erfolgsabhängiges Vermittlungshonorar auf Basis des tatsächlichen Bruttojahreseinkommens einschließlich variabler Boni vereinbart. Der Arbeitgeber verweigerte nach der Einstellung jedoch die Auskunft unter Verweis auf den Widerspruch des Arbeitnehmers gegen die Datenweitergabe. Die Richter entschieden, dass das berechtigte Interesse des Personalvermittlers an der Bezifferung seiner Honoraransprüche nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO im konkreten Fall das Geheimhaltungsinteresse des Beschäftigten überwiegt. Dabei bezog sich das Gericht auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vertraglichen Offenlegungspflichten bei der Berechnung von Vermittlungshonoraren. Für die Branchenpraxis unterstreicht die Entscheidung, wie wichtig Vertragsklauseln zur Offenlegung vergütungsrelevanter Daten sind. Offen bleibt hingegen, wie Gerichte entscheiden würden, wenn eine solche Auskunftspflicht nicht ausdrücklich im Vermittlungsvertrag verankert ist.