28.06.2023 Redaktion arbeitsblog
Newsletter abonnieren

Gesamtverband der Personaldienstleister: Das steht bereits fest

  • Am vergangenen Mittwoch haben die Mitglieder des BAP und iGZ einstimmig beschlossen, dass es künftig nur noch einen Verband für die Personaldienstleistung geben soll.
  • Die Neugründung sorgt für Aufbruchstimmung – und wirft gleichzeitig viele Fragen auf.
  • Wir fassen den aktuellen Stand zusammen.

Vergangene Woche haben die Mitglieder von BAP und iGZ eine richtungsweisende Entscheidung getroffen: Der 21. Juni 2023 wird in die Geschichte als der Tag eingehen, an dem die Weichen für den Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) gestellt wurden. Die Entscheidung fiel bei den Mitgliederversammlungen beider Verbände gleichermaßen einstimmig aus.

Einer der größten Arbeitgeberverbände Deutschlands

Mit der Neugründung formiert sich nach Angaben des BAP einer der größten Arbeitgeberverbände in Deutschland, der künftig rund 6.000 Mitgliedsunternehmen betreuen und die Organisation in Sachen Arbeits- und Sozialbedingungen für insgesamt 800.000 Zeitarbeitskräfte übernehmen wird. Zum Vergleich: Der Bundesarbeitgeberverband Chemie e. V. (BAVC) vertritt rund 1.900 Unternehmen und 580.000 Beschäftigte.

Die Zahlen verdeutlichen nochmals stark, welche Tragweite die am 21. Juni getroffene Entscheidung hat. Diese hatten iGZ-Bundesvorsitzender Christian Baumann und BAP-Präsident Sebastian Lazay bereits im Rahmen des diesjährigen ES-Unternehmerforums betont: „Unser Vorhaben wird wahrgenommen – auch über die Grenzen der Branche hinaus. Wir haben nur einen Versuch.“ (Eine Zusammenfassung des Vortrags von Baumann und Lazay sowie weitere Eindrücke und Rückblicke finden Sie auf der Website der Veranstaltung.)

Fragen und Antworten rund um die Neugründung

In der Branche herrscht nun verständlicherweise Aufbruchstimmung. Gleichzeitig tauchen verstärkt rein pragmatische Fragen auf: Ab wann gibt es den neuen Verband? Was bedeutet die Neugründung für mich als BAP- oder iGZ-Mitglied? Wer ist künftig mein Ansprechpartner?

Einige Fragen sind noch nicht abschließend geklärt – so etwa die Frage, wann der GVP rechtlich und öffentlich in Erscheinung tritt. Nach Angaben der Verbände ist hier das vierte Quartal 2023 geplant. Unternehmen, die aktuell bereits Mitglied beim BAP oder iGZ sind, müssen nicht selbst aktiv werden. Ihre Mitgliedschaft wird automatisch auf den neuen Verband übertragen.

Direkt daran geknüpft ist auch die nächste Frage, die bereits häufiger auftritt: Ab wann gilt die Beitragsordnung des neuen Verbandes? Diese tritt nach Angaben des BAP und iGZ am 1. Januar 2024 in Kraft. Für Unternehmen, die in der Zeit zwischen der Eintragung des GVP und dem Inkrafttreten der neuen Beitragsordnung eine Mitgliedschaft abschließen, wird in der Übergangszeit die iGZ-Beitragsordnung gelten.


Weitere Informationen

Auf den jeweiligen Unterseiten zum Thema Neugründung stellen sowohl der BAP als auch der iGZ regelmäßig aktuelle Informationen zur Verfügung – darunter beispielsweise umfangreiche FAQ oder auch die Satzung des neues Verbandes.

BAP-Infoseite: https://www.personaldienstleister.de/bap/infoservice-verbandsneugruendung

iGZ-Infoseite: https://ig-zeitarbeit.de/igz/verbandsneugruendung/

Kontakt

0911974780 info@kontext.com