Gleiche Kantinenkonditionen für Zeitarbeitskräfte
17. August 2026 | Die Personaler
Zeitarbeitskräfte dürfen beim Zugang zu betrieblichen Sozialleistungen nicht schlechter gestellt werden als die Stammbelegschaft. Sei es bei vergünstigten Preisen in der Kantine oder anderen Benefits.
Unternehmen müssen Zeitarbeitskräften grundsätzlich den gleichen Zugang zu betrieblichen Sozialeinrichtungen ermöglichen wie vergleichbaren Beschäftigten der Stammbelegschaft. Dazu zählen neben Kantinen beispielsweise Betriebskindergärten oder Beförderungsmittel. Der Gleichstellungsgrundsatz umfasst dabei nicht nur den Zugang selbst, sondern auch die jeweiligen Konditionen. Erhalten Stammbeschäftigte beispielsweise einen finanziellen Zuschuss zum Kantinenessen, darf Zeitarbeitskräften dieser Vorteil nicht ohne sachlichen Grund vorenthalten werden. Verantwortlich für die Gleichbehandlung ist der Entleihbetrieb, in dem die Beschäftigten eingesetzt werden. Unternehmen sollten deshalb ihre internen Regelungen und Abrechnungssysteme überprüfen. Verstöße können rechtliche Konsequenzen und Nachzahlungsforderungen nach sich ziehen.