03.06.2026

Neue Regeln für Sicherheitsbeauftragte in Unternehmen

01. Juni 2026 | GVP

Seit dem 29. Mai 2026 gelten geänderte Vorgaben zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten nach. Stärker in den Fokus sind jetzt die Beschäftigtenzahl und die konkrete Gefährdungslage im Unternehmen.

Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten müssen wie bisher grundsätzlich keinen Sicherheitsbeauftragten bestellen. Besteht eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit, kann der Unfallversicherungsträger anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind. Unternehmer*innen mit mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten haben nur dann einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, wenn aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.

Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten haben Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Vor der Gesetzesänderung lag dieser Schwellenwert bei regelmäßig 20 Beschäftigten. In Unternehmen mit regelmäßig weniger als 250 Beschäftigten und keiner besonderen Gefährdung für Leben und Gesundheit ist es außerdem nunmehr ausreichend, einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.

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