Neue Tarifregeln beim Erfahrungszuschlag
05. Januar 2026 | CMS
Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein einheitlicher Erfahrungszuschlag für Zeitarbeiter*innen. Bisherige Regelungen aus den Tarifwerken von BAP/DGB und iGZ/DGB werden durch das neue GVP/DGB-Tarifwerk ersetzt.
Der Erfahrungszuschlag wird gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis zwölf Kalendermonate ununterbrochen bestanden hat. Seine Höhe richtet sich danach, wie lange Zeitarbeitnehmer*innen durchgehend beim selben Kunden eingesetzt werden: 1,5 Prozent nach neun Kalendermonaten und 3,0 Prozent nach zwölf Kalendermonaten. Für frühere BAP-Anwender*innen gibt es keine Übergangsregel zur Zwölf-Monats-Voraussetzung. Die neue Regelung gilt unmittelbar, wodurch bereits „angediente“ Ansprüche vorübergehend entfallen können. Für frühere iGZ-Anwender*innen ist hingegen eine Übergangsphase bis zum 30. Juni 2027 vorgesehen; spätestens ab dem 1. Juli 2027 ist die neue Regelung verbindlich.