03.04.2024 Redaktion arbeitsblog

Textform soll für Arbeitsverträge in der Zeitarbeit kommen

  • Im ersten Entwurf des Bürokratieentlastungsgesetzes IV war noch keine Rede von einer möglichen Anpassung der Schriftformregelung, was für eine Enttäuschungswelle – unter anderem in der Personaldienstleistung – geführt hatte.
  • Nun wurde Ende März doch noch eine bedeutende Änderung angekündigt, die den Weg für die Textform freimachen soll.
  • Was ändert sich künftig und wie wird die Nachricht von der Branche aufgenommen? Mehr dazu erfahren Sie im Blogbeitrag.

Es geschehen Zeichen und Wunder. Was bereits so lange vom GVP bzw. von seinen Vorgängerverbänden, von Personaldienstleistern, aber auch von Auftraggebern und Mitarbeitenden gefordert wurde, ist nun tatsächlich auf den Weg gebracht worden: Die Schriftform soll in Arbeitsverträgen zugunsten der Textform weichen – auch in der Arbeitnehmerüberlassung.

Was ist der aktuelle Stand?

Der Passus bezüglich der Textform soll in den Entwurf des Bürokratieentlastungsgesetzes IV (BEG IV) aufgenommen werden, wie SPD, Grüne und FDP vergangene Woche ankündigten. Das Gesetz wurde vom Kabinett auf den Weg gebracht und muss nun im Bundestag sowie Bundesrat abschließend beraten und beschlossen werden.

Was bedeutet das für die Praxis?

In einem Schreiben an die Verbände, die von der Neuregelung betroffen sind, fasst Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) wie folgt zusammen: „Konkret soll im Nachweisgesetz künftig der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform ermöglicht werden, sofern das Dokument für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- und Empfangsnachweis erhält.“ (Quelle: t3n.de)

Worin besteht der Unterschied zu den aktuell geltenden Anforderungen?

Die Schriftform gibt vor, dass Verträge eigenhändig durch eine Namensunterschrift unterzeichnet werden. Auch ein beglaubigtes Handzeichen oder eine qualifizierte elektronische Signatur (mehr dazu im arbeitsblog-Beitrag „Digitale Signatur – aber richtig!“) sind möglich.

Bei der Textform hingegen genügt eine lesbare, aber unterschriftslose Erklärung. Diese muss auf einem dauerhaften Datenträger angebracht sein, sprich: Der Empfänger soll dauerhaft Zugriff auf die Erklärung haben. Als dauerhaft gelten heute neben Papier auch PDF-Dateien, Mails, SMS- und Messenger-Nachrichten (etwa Whatsapp) sowie Festplatten und USB-Sticks (Quelle: RND). Oder, wie es Marco Buschmann formuliert hat: „Für Arbeitsverträge reicht künftig eine einfache E-Mail, Papier und Porto fallen weg.“ (Quelle: LTO)

Wie die Änderungen in der Praxis umgesetzt werden und ob künftig wirklich eine Mail reicht, um einen Arbeitsvertrag abzuschließen, bleibt natürlich abzuwarten.

Wie wird die Ankündigung aufgenommen?

Die Meldung hat für eine kleine Sensation gesorgt, sowohl in der Personaldienstleistung als auch darüber hinaus – denn noch vor wenigen Wochen war im ursprünglichen Entwurf des Bürokratieentlastungsgesetzes keine Rede davon (dazu berichteten wir in einer arbeitsblog-Newsmeldung).

Entsprechend beherrscht das Thema derzeit die sozialen Medien – auf LinkedIn etwa wird angeregt diskutiert. Dr. Alexander Bissels hatte als einer der ersten das Thema aufgenommen und gepostet: „Halleluja – es geht doch! Die Schriftform fällt – nun auch im Arbeitsrecht!“ Gleichzeitig machte der Fachanwalt für Arbeitsrecht darauf aufmerksam, dass die Änderung noch beschlossen werden muss.

GVP-Hauptgeschäftsführer Florian Swyter äußerte sich auf dem Verbandskanal: „Der GVP begrüßt es sehr, dass die Bundesregierung das Schriftformerfordernis im Nachweisgesetz und im AÜG durch die Textform ersetzen will. Jetzt ist es am Deutschen Bundestag, diese bürokratischen Entlastungen schnell im parlamentarischen Verfahren zu verabschieden und damit Gesetz werden zu lassen.“

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