20.02.2018 Alexander Anbinder

„Equal-Treatment-Grundsatz kann tägliche Arbeit erleichtern“

  • Fachexperte Alexander Anbinder weist darauf hin, dass Equal Treatment in bestimmten Betrieben die tägliche Arbeit erleichtern kann
  • Die wesentlichen Arbeitsbedingungen sind nach EU-Leiharbeitsrichtlinie und BAG-Rechtsprechung tätigkeitsbezogen zu bestimmen
  • Beim Vergleich des Arbeitsentgelts ist eine Gesamtbetrachtung über alle gewährten Entgeltbestandteile während der Überlassung vorzunehmen
  • Zur Erleichterung der praktischen Umsetzung führte der Gesetzgeber eine Vermutungsregelung im § 8 Abs. 1 S. 2 AÜG ein

Mit der Novellierung des AÜG zum 01. April 2017 kann durch einen Tarifvertrag im Sinne des § 8 Absatz 2 AÜG hinsichtlich des Arbeitsentgelts nur noch für die ersten neun Monate einer Überlassung vom Gleichstellungsgrundsatz abgewichen werden. Längere Abweichungen sind nur unter gewissen Voraussetzungen möglich. Daraus ergibt sich die Frage, ob und in welchen Bereichen der Zeitarbeit es sinnvoll sein kann, sich mit dem Thema Equal Treatment auseinander zu setzen?

Der Equal-Treatment-Grundsatz nach § 8 Absatz 1 Satz 1 AÜG bestimmt, dass Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher Anspruch auf die Arbeitsbedingungen haben, die ein vergleichbarer Stammmitarbeiter im Entleihbetrieb erhält. Die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die als Bestandteil des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages abzufragen und den Leiharbeitnehmern für die Zeit der Überlassung zu gewähren sind, wurden in Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit festgehalten. Die Auflistung umfasst Angaben

  • zur Dauer der Arbeitszeit inklusive Überstunden, Pausen, Ruhezeiten und Nachtarbeit,
  • zum Urlaub und sonstige arbeitsfreie Tage sowie
  • zum Arbeitsentgelt.

Die wesentlichen Arbeitsbedingungen sind in EU-Leiharbeitsrichtlinie festgelegt
Diese wesentlichen Arbeitsbedingungen sind nach der EU-Leiharbeitsrichtlinie und der Rechtsprechung des BAG stets tätigkeitsbezogen zu bestimmen (vgl. BAG 21. Oktober 2015 – 5 AZR 604/14). Beim Vergleich der benannten Arbeitsbedingungen sind jeweils die einzelnen Bedingungen in Form eines Sachgruppenvergleiches heranzuziehen. Lediglich beim Arbeitsentgelt ist eine Gesamtbetrachtung über alle gewährten Entgeltbestandteile während der Überlassung gestattet. Zur Erleichterung der praktischen Umsetzung führte der Gesetzgeber eine Vermutungsregelung im § 8 Absatz 1 Satz 2 ein, die besagt, dass der Mitarbeiter im Hinblick auf das Arbeitsentgelt gleichgestellt ist, wenn das im Einsatzbetrieb einem vergleichbaren Stammmitarbeiter geschuldete tarifliche Arbeitsentgelt gewährt wird. Beziehungsweise in Ermangelung eines solchen, das tarifliche Arbeitsentgelt, welches für vergleichbare Arbeitnehmer in der Einsatzbranche gilt. Zu beachten ist, dass sich diese Regelung ausschließlich auf das Arbeitsentgelt bezieht, alle sonstigen aufgeführten Arbeitsbedingungen sind nicht erfasst und gesondert zu erfragen.

In der Praxis kann sich ein solches Vorgehen vor allem in bestimmten Branchen und Betrieben lohnen. Etwa in der Veranstaltungsbranche, wo oftmals dieselben Tätigkeiten abgerufen werden und die Einsätze in Verbindung zu einzelnen Veranstaltungen stehen, kann Equal Treatment eine Alternative darstellen, die den Verleihern in der täglichen Umsetzung viel Zeit erspart und mögliches Fehlerpotenzial senkt. Aber auch in bestimmten Mischbetrieben, in denen die Mitarbeiter für gewisse Projekte im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt werden und bereits ein gleichwertiges oder gar besseres Arbeitsentgelt und Arbeitsbedingungen gewährt bekommen, kann ein solches Vorgehen die Arbeitsabläufe erheblich erleichtern.

Fazit

Aufgrund der Änderungen im AÜG bezüglich der tariflichen Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz kann es sich für bestimmte Betriebe und Branchen lohnen, vor Beginn der Überlassung zu prüfen, ob die Anwendung des Equal-Treatment-Grundsatzes die tägliche Arbeit erleichtert. Gerade vor dem Hintergrund von Betriebsprüfungen durch die Erlaubnisbehörde kann ein solches Vorgehen sinnvoll erscheinen, da Fehlerpotenziale gesenkt werden.

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