30.11.2021 Jörg Thielmann

Verjährung 2021: Offene Forderungen rechtzeitig sichern!

  • Unter Pandemiebedingungen scheint die Zeit ganz anders abzulaufen. Mal verfliegt sie und im Handumdrehen sind mehrere Monate vergangen, mal scheint alles still zu stehen. Doch auch wenn unser Zeitgefühl uns gerade manchmal Tricks spielt: Es gibt Termine, die Sie nicht verschlafen dürfen, sonst verlieren Sie bares Geld.
  • Um konkreter zu werden: Haben Sie im Jahr 2018 Leistungen erbracht und in Rechnung gestellt, die noch nicht bezahlt wurden? Dann sollten Sie sich den 31. Dezember 2021 rot im Kalender anstreichen.
  • Jörg Thielmann, Geschäftsführer der Adler Inkasso GmbH und Experte in Sachen Forderungsmanagement, erklärt im arbeitsblog-Beitrag, wie Sie Ihre offenen Forderungen rechtzeitig sichern.

Wenn dieser Beitrag online geht, sind es in etwa noch vier Wochen bis zum Jahresende. Für offene Forderungen aus dem Jahr 2018 bedeutet das: Sie verjähren. Was können Sie jetzt noch tun, um die Verjährung effektiv zu hemmen?

Letzte Gelegenheit bis zum 31. Dezember 2021

Direkt zu Beginn des neuen Jahres verjähren alle Forderungen, die der regelmäßigen Frist von drei Jahren nach § 195 BGB unterliegen und noch nicht gesichert wurden. Das geschieht exakt um 0 Uhr am 1. Januar 2022 und betrifft sämtliche Forderungen – also zum Beispiel aus Arbeitnehmerüberlassung, aus Personalvermittlung (mit oder ohne vorausgegangene AÜ) sowie aus Outsourcing- und Projektservice-Verträgen.

Wie lassen sich Forderungen sichern?

Ihnen ist bestimmt der Zusatz im vorhergehenden Absatz aufgefallen „die noch nicht gesichert sind“. Aber wie genau können Sie Ihre noch offenen Forderungen sichern, um deren Verjährung zu vermeiden? Das kann etwa über einen Vollstreckungsbescheid, ein Urteil, ein notarielles Schuldanerkenntnis, einen Verjährungsverzicht oder einen gerichtlichen Vergleich geschehen. Achtung: Es reicht nicht aus, wenn Sie eine (oder mehrere) Mahnungen ausstellen!

Gerade mit Blick auf das bevorstehende Jahresende sollten Sie als Gläubiger also unbedingt prüfen, ob sich in ihrer Buchhaltung noch offene Forderungen befinden, deren Verjährung droht. Nur so können Sie rechtzeitig die erforderlichen Schritte einleiten.

Hält der Schuldner Ihren Forderungen erfolgreich die „Einrede der Verjährung“ entgegen, sind diese wertlos.

– Jörg Thielmann

Die „Einrede der Verjährung“

Wenngleich der Schuldner sich auf die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) berufen muss, sollten Sie nicht darauf hoffen, dass er dies einfach unterlässt. „Einrede“ bedeutet, dass die Verjährung grundsätzlich nicht von Amts oder von Gerichts wegen berücksichtigt wird, sondern vom Schuldner geltend gemacht werden muss. Der Schuldner bekommt dann ein (dauerhaftes) Leistungsverweigerungsrecht. Kurzum: Hält der Schuldner Ihren Forderungen erfolgreich die „Einrede der Verjährung“ entgegen, sind diese wertlos.

Jörg Thielmann

Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens durch Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides

Ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides und damit der Einstieg in ein gerichtliches Mahnverfahren ist ein schnelles und sicheres Vorgehen, um die drohende Verjährung ab dem 01.01.2022, 0:00 Uhr zu verhindern. Allein der rechtzeitige Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides genügt, um ein Interesse am Fortbestand des Anspruchs zu dokumentieren. Solange der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides keine Fehler enthält, wird der Mahnbescheid auch erlassen. Die Verjährung wird durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB), sofern der Antrag auf Erlass des Bescheids rechtzeitig bis zum 31.12.2021 gestellt wurde.

Um Ihre offenen Forderungen schnell und effizient unter Beachtung der vielfältigen gesetzlichen Regelungen durchzusetzen, bietet es sich an, die Hilfe eines professionellen und erfahrenen Inkasso- bzw. Rechtsdienstleisters in Anspruch zu nehmen. Die jahrelange Routine und Erfahrung der Experten sorgen in der Regel dafür, dass alle formalen Anforderungen erfüllt sind und der jeweilige Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides zuverlässig bei dem zuständigen Gericht eingereicht wird, sodass es zu keinen Verzögerungen im gerichtlichen Mahnverfahren kommt.

Sonderfall: Lohnüberzahlungen aus dem Jahre 2018

Der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist unterliegen auch Forderungen aus Lohnüberzahlungen an Zeitarbeitnehmer. Das gilt zumindest, wenn

  • die tarifvertraglichen Ausschlussfristen in der ersten Stufe („Geltendmachung“) gewahrt wurden und
  • mangels Reaktion des ehemaligen Zeitarbeitnehmers die zweite Stufe („gerichtliche Geltendmachung“) noch nicht in Gang gesetzt wurde.

Hinsichtlich der Forderungen aus Lohnüberzahlungen ist allerdings zu beachten, dass hier ein arbeitsgerichtliches Mahnverfahren bei dem zuständigen Arbeitsgericht einzuleiten ist.


Jörg Thielmann

Jörg Thielmann, Master of Laws (LL.M.) und Diplom-Wirtschaftsjurist (FH), ist Geschäftsführer der ADLER INKASSO GmbH. Das Unternehmen mit Sitz in Fulda ist ein spezialisierter Partner für Personaldienstleister und seit mehr als 25 Jahren erfolgreich auf dem deutschen Markt aktiv. Jörg Thielmann und sein Team beraten Ihre Mandanten nicht nur kompetent in Sachen Forderungsmanagement, sondern unterstützen auch Master-Vendor-Anbieter bei der komplexen Erstellung von Sammelrechnungen.

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